Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 289
§ 289 – Zeit der Vollstreckung
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. (2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
Kurz erklärt
- Vollstreckungshandlungen sind nachts, an Sonntagen und Feiertagen eingeschränkt.
- Eine schriftliche oder elektronische Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde ist erforderlich.
- Ohne diese Erlaubnis darf keine Vollstreckungshandlung durchgeführt werden.
- Die Erlaubnis muss bei der Vollstreckungshandlung vorgezeigt werden, wenn danach gefragt wird.
- Diese Regelung gilt gemäß § 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung.